Allgemeine Lieferbedingungen

1.        Ausschliessliche Geltung

Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Bestellungsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Sämtliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten als wegbedungen, sofern sie nicht vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.

 

2.      Angebote

Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

 

3.      Vertragsabschluss

Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt hat.

 

4.      Umfang der Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.

 

5.      Technische Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

 

6.      Preis

Die Preise verstehen sich grundsätzlich netto ab Werk, ohne Verpackung gemäss INCOTERMS 2010, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.

Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.

 

7.      Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen haben gemäss Angaben auf den Fakturen zu erfolgen. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Hält der Be­steller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch 6 Prozent pro Jahr beträgt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmässiger Zahlung nicht aufgehoben.

 

8.      Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant den Eigentumsvorbehalt selbständig registrieren lassen kann.

 

9.      Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist.

Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Ereignisse höherer Gewalt, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, eintreten, oder wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin.

Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.

 

10.   Prüfung und Abnahme der Lieferung 

Soweit es üblich ist, wird die Lieferung vom Lieferanten während der Fabrikation bzw. vor der Auslieferung geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind sie schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

Der Besteller hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mit konkreten Angaben zu beanstan­den. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.

 

11.   Verpackung

Die Verpackung wird ohne gegenteilige Vereinbarung vom Lieferanten besonders verrechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, so muss sie franko Abgangsort der Lieferung zurückgeschickt werden.

 

12.   Uebergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen beim Ausscheiden der Lieferung zum Versand auf den Besteller über, es sei denn, Lieferant und Besteller haben eine bestimmte Versandart gemäss Incoterms vereinbart. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

 

13.   Transport und Versicherung

Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

 

14.   Haftung

Der Lieferant leistet während 24 Monaten ab Lieferung Gewähr für die Qualität seiner Produkte.

Er verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestel­lers hin alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Herstellung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Leistung, insbesondere Schadenersatz, ist ausgeschlossen. Ebenso sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen.

Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seinen Werkstätten entstehen.

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund der Lieferant in Anspruch genommen, so steht dem Lieferanten ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.

 

15.   Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizeri­schen Recht. Insbesondere ist die Anwendung des Wiener Kaufrechtes (UN-Kaufrecht / CISG) ausgeschlossen.

 

September 2019, Cellpack AG